Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma OTL - over the limits GmbH
 für den Online-Großhandel "videoeinkauf.de"


§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Für den Kaufvertrag zwischen dem Fachhändler und OTL gelten vorrangig die Indivi-dualvereinbarungen. Ergänzend geltend die in der Korrespondenz, insbesondere in den Angeboten und etwaigen Auftragsbestätigungen gesondert geregelten Vertrags-bedingungen sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von OTL. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fachhändlers werden nicht Bestand-teil der Vertragsbeziehung der Parteien, auch wenn OTL ihnen nicht ausdrücklich wi-derspricht. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch in der Korrespon-denz, insbesondere in den Angeboten und etwaigen Bestellungen des Fachhändlers enthaltene vorformulierte und nicht verhandelte Vertragsbedingungen. Dies gilt nicht, sofern und soweit zwischen dem Fachhändler und OTL aufgrund ausdrücklicher Wil-lenserklärung ein Vertrag über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachhändlers zustande gekommen ist. 

§ 2 Listung des Fachhändlers
OTL möchte mit videoeinkauf.de ausschließlich mit dem home entertainment-Fachhandel in Geschäftsbeziehung treten. Darüber hinaus befinden sich im Sortiment von OTL auch Erotik-titel, bei denen der Zugriff Jugendlicher unterbunden werden muß.

Vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Fachhändler ist daher eine Listung des Fachhändlers erforderlich.

Zur Listung ist ein formloser Antrag des Fachhändlers samt Kopie des Gewerbescheins und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Zeichen des Einverständnisses vom Fach-händler unterschrieben erforderlich sowie die Angabe der Lieferadresse, die mit dem in dem Gewerbeschein angegebenen Sitz des Fachhändlers übereinstimmen muß sowie etwaige weitere Lieferadressen, jeweils per Fax oder Post.

Liegen diese Unterlagen und Informationen vor, erfolgt die Listung des Fachhändlers bei OTL durch Übergabe des Passworts samt Benutzernamen. 

Auf Grund der Listung ist der Fachhändler berechtigt, bei OTL Bestellungen für das Sorti-ment der videoeinkauf.de von OTL gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmen, die aber noch der Annahme durch OTL bedürfen. 

OTL ist berechtigt, die Listung in den ersten beiden Jahren der Geschäftsbeziehung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und danach mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Unberührt hiervon bleibt das Recht von OTL die Listung bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen.

Der Fachhändler ist jederzeit berechtigt, seine Auslistung bei OTL zu verlangen. 

§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) OTL stellt dem Fachhändler einen Bestellvorschlag mit sämtlichen Neuerscheinungen eines kompletten Kalendermonats in videoeinkauf.de zur Verfügung. Dieser Bestell-vorschlag stellt kein rechtsverbindliches Angebot von OTL auf Abschluß eines Kauf-vertrages mit dem Fachhändler über diese Waren dar. 

Der Fachhändler kann aus diesem Bestellvorschlag die von ihm gewünschten Artikel auswählen und in den jeweiligen Warenkorb einlegen. 

Der Fachhändler gibt sodann bei jedem Warenkorb die von ihm gewünschte Anzahl der Waren ein (Bestellung). Diese Bestellung kann der Fachhändler bis zum Ablauf des Tages des bei den jeweiligen Bestellvorschlägen angegebenen Bestellschlusses ändern. 

Mit Ablauf des Tages des Bestellschlusses ist die dann vorhandene Bestellung des Fachhändlers ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluß des Kaufvertrages über die im jeweiligen Warenkorb eingelegten Waren in der jeweils im Warenkorb vom Fachhändler eingegebenen Anzahl.

OTL ist berechtigt, dieses jeweilige Angebot binnen 5 Werktagen nach Ablauf des Tages des jeweiligen Bestellschlusses anzunehmen. 

Die Annahme erfolgt durch eine farbliche Hinterlegung der jeweiligen Bestellung des Fachhändlers. 
(2) Von OTL im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Fachhändler zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen sowie Muster bleiben im Eigentum von OTL. Daran bestehende Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte stehen alleine OTL zu. Diese Unterlagen und Muster dürfen Dritten oh-ne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von OTL nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln. Sie sind im Falle der Beendigung der Vertragsver-handlungen oder im Falle der Beendigung des Internetshopvertrages mit dem Fach-händler unverzüglich an OTL herauszugeben. 

§ 4 Leistungsfrist von OTL
(1) Werden Titel vor deren Termin der Erstveröffentlichung bestellt, liefert OTL vorbehaltlich Abs. 3 diese regelmäßig bis zum Tag des Termins der Erstveröffentlichung, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Ablauf dieses Tages. 

(2) Alle nicht unter Abs. 1 fallenden Titel liefert OTL innerhalb 10 Tagen nach Kaufvertragsabschluß an den Fachhändler, vobehaltlich der Verfügbarkeit beim jeweiligen Anbieter. Sofern diese sich im Zentrallager von OTL be-finden, werden diese Titel binnen 48 Stunden nach Kaufvertragsabschluß geliefert. 

(3) Die vorstehend vereinbarten Leistungsfristen von OTL stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung von OTL. Steht die nicht rechtszeitige Selbstbeliefe-rung von OTL der Erfüllung der vorstehend genannten Leistungsfristen von OTL ent-gegen, ist OTL verpflichtet, dies den Fachhändlern ohne schuldhaftes Zögern mitzu-teilen. 

(4) OTL hat die vorstehenden Lieferfristen eingehalten, sofern OTL die jeweils an den Fachhändler zu liefernde Ware so rechtzeitig an das die Versendung der Ware an den Fachhändler durchführende Unternehmen übergeben hat, dass diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge innerhalb der Lieferfristen bei dem Fachhändler an-kommt. 

§ 5 Kaufpreise, Fracht- und Verpackungskosten, Rechnungstellung und Zahlungen 
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. In den vereinbarten Preisen sind Fracht- und Verpackungskosten nicht enthalten. Für Fracht- und Verpackungskosten sind zusätzlich pauschal EUR 4,50 zuzüglich der ge-setzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 

(2) Der Fachhändler ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Rechnungser-halt und ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungsstellung durch OTL kann per e-mail erfolgen.

(3) Der Fachhändler ist zur Vorauszahlung an OTL verpflichtet, sofern der Fachhändler sich mit der Zahlung einer Rechnung im Rückstand befindet. 

§ 6 Retouren
Ein Recht des Fachhändlers, von OTL gelieferte Ware an OTL gegen Erstattung des Kauf-preises zurückzugeben besteht nur, sofern dies zwischen OTL und dem Fachhändler im Ein-zelfall ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall erhält der Fachhändler von OTL einen Retourenschein, den der Fachhändler bei der Rücksendung der vereinbarungsgemäß zu-rückzuliefernden Ware auf die Sendung aufzubringen hat. Ohne ordnungsgemäß aufge-brachten Retourenschein ist OTL nicht verpflichtet, die Rücksendung anzunehmen. 

Wurde zwischen dem Fachhändler und OTL eine Vereinbarung über die Rückgabe von OTL gelieferter Waren getroffen, setzt die Rückgabe der Ware stets voraus, dass diese unbe-schädigt und nicht entsiegelt ist. 

Die Kosten für Fracht und Verpackung bei Retouren trägt der Fachhändler. 

§ 7 Geheimhaltungsverpflichtung des Fachhändlers, Jugendschutz
OTL wendet sich mit videoeinkauf.de ausschließlich an Fachhändler des Video- und Me-dienhandels als geschlossene Benutzergruppe. 

Der Fachhändler hat daher sein Kennwort sowie seinen Benutzernamen strengstens geheim zu halten. 

Dies gilt insbesondere auch zum Schutz der Jugend. Es ist vom Fachhändler daher darüber hinaus darauf zu achten, dass Jugendlichen die Nutzung des Kennworts und/oder des Be-nutzernamens nicht ermöglicht und auch einen Missbrauch durch Jugendliche ausgeschlos-sen ist. Dem Fachhändler ist bekannt, dass die Weitergabe der Zugangsdaten an Jugendli-che strafbar ist. 

§ 8 Nichtannahme der Leistung von OTL durch den Fachhändler
Nimmt der Fachhändler die vertragsgemäße Leistung von OTL nicht ab, wird der für diese Leistung zu zahlende Kaufpreis mit Ablauf des Tages, an dem die Annahmeleistung von OTL nicht erfolgt zu Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 

Kommt auf Grund der Nichtannahme der Leistung von OTL die Ware an OTL oder an deren Zentrallager zurück, ist der Fachhändler verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25,00 zu zahlen. Unberührt hiervon bleibt das Recht von OTL einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen. 

OTL ist berechtigt, die nochmalige Leistungserbringung von der Zahlung des durch die Nichtannahme fällig gewordenen Kaufpreisanspruches sowie der Vertragsstrafe und sonsti-ger etwaiger Verzugsschäden von OTL abhängig zu machen. 

§ 9 Bankabbuchung, Nachnahme
(1) Ist zwischen dem Fachhändler und OTL Zahlung durch Bankabbuchung vereinbart und wird Abbuchung von der Bank des Fachhändlers nicht eingelöst, ist der Fach-händler verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20,00 je nicht eingelöster Bankabbuchung sowie die OTL belasteten Bankgebühren durch die Nichteinlösung zu zahlen. Unberührt hiervon bleibt das Recht von OTL einen über die vorstehende Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen. 

Mit dem Zeitpunkt der Nichteinlösung der Bankabbuchung durch die Bank des Fach-händlers gerät der Fachhändler in Zahlungsverzug. OTL wird dem Fachhändler die Nichteinlösung der Bankabbuchung mitteilen und nach Ablauf von 24 Stunden die Bankabbuchung wiederholen. Wird diese Bankabbuchung wiederum nicht eingelöst, vereinbaren die Parteien für diese sowie für alle weiteren etwaigen Lieferungen von OTL an den Fachhändler Zahlung durch Nachnahme. Für die zweite erfolglose Bank-abbuchung gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Vertragsstrafe und zum Schadenersatz entsprechend.

(2) Ist zwischen dem Fachhändler und OTL die Zahlung durch Nachnahme vereinbart, so trägt der Fachhändler die Kosten der Nachnahme. 

§ 10 Gefahrübergang
Die Gefahr für die jeweils von OTL an den Fachhändler zu liefernde Ware geht jeweils mit Übergabe an das die Versendung durchführende Unternehmen auf den Fachhändler über. 

§ 11 Änderung der Lieferanschrift des Fachhändlers
Die Mitteilung der Änderung der Lieferanschrift des Fachhändlers durch diesen bedarf der Schriftform. Der Fachhändler ist verpflichtet, binnen vier Wochen OTL einen Gewerbeschein zu übergeben, in dem die neue Lieferanschrift des Gewerbebetriebes des Fachhändlers ent-halten ist. Dies gilt nicht, sofern die geänderte Lieferanschrift nicht den Sitz des Gewerbebe-triebes des Fachhändlers betrifft, sondern eine Zweigniederlassung. Dies hat der Fachhänd-ler OTL bei der Änderung der Lieferanschrift mitzuteilen. 

§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) OTL behält sich das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur vollständigen Kauf-preiszahlung vor.

(2) Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Fachhändler behält sich OTL das Eigen-tum an beweglichen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Ge-schäftsverbindung vor.

(3) Der Fachhändler ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von OTL gelieferten Waren weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Fach-händler tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von OTL gelieferten Sachen an OTL ab. Stellt der Fachhändler die Forderungen aus der Wei-terveräußerung der Sachen in ein Kontokorrent ein, tritt er OTL die Forderung aus dem Schlusssaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf die Kaufpreisforderung von OTL für die vom Fachhändler weiter veräußerten Sachen. OTL nimmt diese Abtretungen an. 

(4) OTL ermächtigt den Fachhändler widerruflich, die an OTL abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Fachhändler zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder er ü-berschuldet ist oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Fachhändler verpflichtet, den Dritt-schuldnern die Abtretung der Forderungen an OTL unverzüglich schriftlich anzuzei-gen und OTL über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Fachhändler ist ferner verpflichtet, OTL auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Auf Verlangen des Fachhändlers hat OTL seine Sicherungsrechte freizugeben, so-weit der realisierbare Wert der noch im Eigentum von OTL stehenden Sachen und der an OTL abgetretenen Forderungen 110 % der Forderungen von OTL aus der lau-fenden Geschäftsverbindung mit dem Fachhändler übersteigt. Bei der Wahl der frei-zugebenden Sicherheiten hat OTL auf die berechtigten Belange des Fachhändlers Rücksicht zu nehmen.

§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht des Fachhändlers
(1) Der Fachhändler hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch OTL, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, OTL hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-mail Anzeige zu machen. 

(2) Unterlässt der Fachhändler die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Fachhändlers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 

(5) OTL kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, sofern der Mangel arglistig ver-schwiegen wurde. 

§ 14 Rechte des Fachhändlers bei Mängeln der Kaufsache
Die Rechte des Fachhändlers bei Mängeln der Kaufsache richten sich mit folgenden Abwei-chungen nach den gesetzlichen Bestimmungen:

(1) Verlangt der Fachhändler Nacherfüllung, hat OTL die Wahl, ob er den Mangel besei-tigt oder eine mangelfreie Sache liefert.

(2) OTL ist berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berück-sichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts abhängig zu machen.

(3) Der Fachhändler ist zur Minderung oder wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag nur be-rechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt beim Ver-such der Beseitigung des Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlge-schlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels o-der den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 

Im Falle des Versuchs der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn die ersatzweise gelieferte Sache nicht mangelfrei ist und der erste Versuch zur Beseitigung des Mangels der ersatzweise gelieferten Sache erfolglos bleibt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sa-che oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine weitere Ersatzlieferung kann der Fachhändler mit der Folge verweigern, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt. 

(4) Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet OTL nicht weiterge-hend als für Mängel spezifizierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaf-fungspflicht von OTL keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit von OTL für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.

(5) Soweit die Parteien den Aufwendungsersatzanspruch des Fachhändlers im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs aus-geschlossen haben, ist der Fachhändler verpflichtet, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Fachhändler an einen Unternehmer hat er die-sen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. OTL ersetzt dem Fachhändler im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen also nur, wenn sie nicht unverhältnismä-ßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.

(6) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb-setzung durch den Fachhändler oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmit-tel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind. 

(7) Bessert der Fachhändler oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von OTL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zu-stimmung von OTL vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 

§ 15 Haftung von OTL für Schäden des Fachhändlers
Die Haftung von OTL ist auf EUR 10.000,00 für Sachschäden und auf EUR 25.000,00 für Vermögensschäden jeweils pro Schadensereignis begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre-ters oder Erfüllungsgehilfen von OTL beruhen;

b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet-zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von OTL beruhen;

c) für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus einem Schuldver-hältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB beruhen;

d) für Schäden, die sich aus der Realisierung eines vertragstypischen Risikos ergeben, soweit diese nach Grund und Höhe vorhersehbar waren; 

e) für Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn OTL eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Unberührt bleibt die Haftung von OTL nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht/Leistungsverweigerungsrecht von OTL
(1) Der Fachhändler ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 

(2) Der Fachhändler ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die OTL be-reits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Fachhändlers, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Fachhändler

§ 17 Befugnis von OTL, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von OTL sind in die Geschäftsbe-ziehung mit dem Fachhändler einbezogen, sofern OTL die Änderungen dem Fachhändler schriftlich – auch per e-mail - mitgeteilt hat und der Fachhändler diesen Änderungen nicht schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei OTL eingehend widerspro-chen hat. OTL wird auf diese Folge der Einbeziehung im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. 

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist Gerichtsstand bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen OTL und dem Fachhändler und der aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten München. 

(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so soll hiervon die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt bleiben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine dieser wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu treffen.

Zum Zeichen des Einverständnisses des Fachhändlers mit den vorstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

.............................., den .............................




...................................................................
Fachhändler (Unterschrift und Firmenstempel)



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